Was bedeutet PEP?
Als politisch exponierte Person (PEP) gelte ich, wenn ich innerhalb der letzten zwölf Monate wichtige öffentliche Ämter ausgeübt habe.
Dazu zählen insbesondere:
- Staatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister und Staatssekretäre; in Österreich betrifft dies insbesondere den Bundespräsidenten, den Bundeskanzler und die Mitglieder der Bundesregierung und der Landesregierungen
- Parlamentsabgeordnete oder Mitglieder vergleichbarer Gesetzgebungsorgane; in Österreich sind das die Abgeordneten des Nationalrates und des Bundesrates
- Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien; im Inland betrifft dies insbesondere Mitglieder der Führungsgremien von im Nationalrat vertretenen politischen Parteien
- Mitglieder von obersten Gerichtshöfen, Verfassungsgerichtshöfen oder sonstigen hohen Gerichten, gegen deren Entscheidungen, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann; in Österreich sind damit Richter des Obersten Gerichtshofs, des Verfassungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs gemeint
- Mitglieder von Rechnungshöfen oder der Leitungsorgane von Zentralbanken; in Österreich sind das der Präsident des Bundesrechnungshofes sowie die Direktoren der Landesrechnungshöfe und Mitglieder des Direktoriums der Oesterreichischen Nationalbank
- Botschafter, Geschäftsträger und hochrangige Offiziere der Streitkräfte; in Österreich sind das hochrangige Offiziere der Streitkräfte insbesondere
- Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatseigener Unternehmen; in Österreich gilt dies für Unternehmen bei denen der Bund oder ein Land mit mindestens 50% v.H. des Stamm-, Grund-, oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund oder ein Bundesland alleine betreibt bzw. die der Bund oder ein Bundesland durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht
- Direktoren, stellvertretende Direktoren und Mitglieder des Leitungsorgans oder eine vergleichbare Funktion bei einer internationalen Organisation.
Keine dieser genannten öffentlichen Funktionen umfasst Funktionsträger mittleren oder niedrigeren Ranges.
Familienmitglieder: insbesondere
- Ehegatten einer politisch exponierten Person, eine dem Ehegatten einer politisch exponierten Person gleichgestellte Person oder den Lebensgefährten im Sinne von § 72 Abs. 2 StGB
- die Kinder (einschließlich Wahl- und Pflegekinder) einer politisch exponierten Person und deren Ehegatten, den Ehegatten gleichgestellte Personen oder Lebensgefährten im Sinne von § 72 Abs. 2 StGB
- die Eltern einer politisch exponierten Person.
Bekanntermaßen nahestehende Personen:
- natürliche Personen, die bekanntermaßen gemeinsam mit einer politisch exponierten Person wirtschaftliche Eigentümer von juristischen Personen oder Rechtsvereinbarungen sind oder sonstige enge Geschäftsbeziehungen zu einer politisch exponierten Person unterhalten
- natürliche Personen, die alleinige wirtschaftliche Eigentümer einer juristischen Person oder einer Rechtsvereinbarung sind, die bekanntermaßen de facto zugunsten einer politisch exponierten Person errichtet wurde